Verordnung 2019/1148 Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Ab dem 1. Februar 2021 ist die neue Verordnung der Europäischen Union über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft (2019/1148/ EU) getreten. Mit dieser und der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 98/2013 sollen seit September 2014 Maßnahmen etabliert werden, die den Missbrauch von Explosivstoffen für kriminelle und terroristische Taten verhindern sollen.
Eine Übersicht zu der neuen Verordnung 2019/1148 Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffen kann hier als PFD-File kostenlos geladen werden.
Eckpunkte Bestimmte Chemikalien, die früher problemlos in Drogerien, Apotheken und Baumärkten erhältlich waren, eignen sich zur Herstellung brisanter Explosivstoffe mit relativ einfachen Methoden. Während diese Chemikalien für Gewerbe und Industrie weiterhin zugänglich bleiben, wurde der Verkauf an Privatkunden eingeschränkt. Die Abgabe der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Stoffe sowie der Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten („beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“) an Privatpersonen ist über den dort festgelegten Konzentrationen verboten. Stoffe mit geringeren Konzentrationen als in Anhang I (Spalte 2 Grenzwert) der Verordnung festgelegt, sind weiterhin ohne Vermarktungsbeschränkungen für Privatpersonen erhältlich.
Wesentliche Änderung für Unternehmen und Gewerbe Der Bezug ist weiterhin ungehindert möglich. Es wurde dafür erhöhte Dokumentationsverpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben sowie spezielle Meldeverpflichtungen, auferlegt.
Wesentliche Änderung für Privatpersonen Ab dem 1. Februar 2021 ist eine Abgabe von Produkten mit einer höheren an Privatpersonen nur mehr zulässig, wenn die Stoffe mit einer höheren Konzentration als in Anhang I, Spalte 2 bis einschließlich des Konzentrationsgrenzwerts in Spalte 3, nur dann möglich, wenn diese eine von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Genehmigung vorweisen können.
Ausnahmegenehmigungen für Privatpersonen Wie eine solche Genehmigung ist im Chemikaliengesetz 1996 §10 Abs. 3 und 4 geregelt. Ein Muster für das Antragsformular ist auf der Bundesministeriumshomepage veröffentlich. Zusätzlich ist dem Antrag ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen. Dieses Gutachten hat folgende Punkte nachzuweisen:
• Der Bedarf muss nachweislich gegeben sein • Die beantragte Menge im realistischen Verhältnis zur Verwendung • Eine geringeren Konzentrationen ist nicht geeignet • Kann nicht durch andere Chemikalien ersetzt werden kann
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Antragsteller verlässlich ist, die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten vorliegt sowie die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere verstellbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Genehmigung nur dann abweisen, wenn die Vorraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Die per Bescheid erteilte Genehmigung hat unverzüglich durch die Behörde an den Landeshauptmann und an die Nationale Kontaktstelle zu ergehen und kann für maximal 3 Jahre Gültigkeit ausgesprochen werden. Die erhobenen Daten im Genehmigungsverfahren sind nach spätesten 5 Jahre nach Erlöschen der Genehmigung von der Behörde zu löschen.
Kosten für die Erstellung des benötigten Gutachten in der ZT Kanzlei Dr. Daniel Herzog liegen überlicherweise zwischen 540 und 900 Euro exl. Mwst.