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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2023

Written by: Daniel Herzog | Posted on: | Category:

Die neue Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist mit 01.03.2023 in Kraft getreten. Sie bringt im Vergleich zur VbF 1991 einerseits Erleichterungen, andererseits aber auch Anpassungskosten für die Betriebe.

Die neue Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF 2023 wurde mit BGBl II Nr 45/2023 verlautbart. Der vollständige Rechtstext ist unter [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/45] abrufbar. Die neue Verordnung löst die bisher gültige VbF 1991 ab und bringt einige wichtige Neuerungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und damit für den Brand- und Explosionsschutz mit sich.

Wesentliche Unterschiede sind u.a.:

Der Begriff „besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten“ fehlt in der neuen VbF 2023.

Die Wassermischbarkeit wird nicht mehr als Einteilungskriterium herangezogen

Aktive und passive Lagerung wurden als neue Begriffe aufgenommen. Aktive Lagerung bedeutet Entnahme/Befüllung am Lagerort, also zeitweilige Öffnung. Passive Lagerung bedeutet, dass ständig nur dicht verschlossener Behälter gelagert werden

Die neu VbF 2023 passt sich an die CLP Klassifizierung mit der brennbaren Füssigkeiten mit 23°C bzw. 60°C Flammpunkt an.

Für die Einteilung und Lagerung von Organische Peroxiden gilt ausschließlich nach Stand der Technik die DGUV Vorschrift 13 „Organische Peroxide“ (siehe auch Lagerung von Peressigsäure).

Die neue VbF 2023 erweitert die Möglichkeiten der Zusammenlagerung. Die Bestimmungen orientieren sich größtenteils an der TRGS 510. Chronische Gefahren wurden in der neuen VbF 2023 als Zusammenlagerungsbestimmung der TRGS 510 mit aufgenommen. Die Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Druckgasverpackungen/Aerosolen in Sicherheitsschränken ist erlaubt, wobei diese Aerosole der Gefahrenkategorie 2 gleichzusetzen sind.

Erweiterte Vorschriften für Sicherheitsschränke wurden aufgenommen:

*Türen besitzen ein selbständigen Türschließmechanismus, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet.

  • Zu und Abluft müssen einen 10-fachen Luftwechsel pro Stunden ermöglichen und die Lüftung im Brandfall selbständig schließt
  • Der ortsfeste Sicherheitsschrank muss mit einer Aufwangwanne ausgestattet sein, die aus einem nichtbrennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens 10 Litern aufweist.
  • Eine Brandbeständigkeit von mindestens 90 Minuten sicherstellt.

Ist es nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich, den Sicherheitsschrank an technische Lüftung anzuschließen, gibt es auch die Möglichkeit, den Sicherheitsschrank mit einem Aktivkohle-Filteraufsatz im Umluftbetrieb auszustatten: siehe den betreffenden Erlass GZ: BMASK-461.308/0008-VII/A/2/2013 der Arbeitsinspektion.

Die hier aufgelisteten Veränderung stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar. Vielmehr ist im Detail zu prüfen, welche Anpassungen gegebenenfalls durchgeführt werden müssen.

Wednesday January 3rd, 2024
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