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Transport von Leergebinde

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Leere ungereinigte Gefahrgutverpackungen unterschiedlicher Füllmengen, fallen bei Herstellungsprozessen und im gewerblichen und industriellen Bereich sehr zahlreich an und müssen entsorgt oder dem Lieferanten wieder rückgeführt werden. In der folgenden Zusammenstellung wird dargelegt, welche Varianten der Beförderung von gebrauchten Leergebinden rechtlich möglich sind und welche besonders zu bevorzugen sind.

Gemäß ADR 2019 gibt es unterschiedliche rechtliche korrekte Varianten zur Beförderung von Leergebinden mit der grundlegenden Unterscheidung zwischen gereinigt und ungereinigte Leergebinde.

Variante 1 Leer Verpackungen werden vor dem Transport gereinigt und stellen somit kein Gefahrgut mehr dar

Variante 2 Leergebinde erfüllen das Freistellungskriterium nach 1.1.3.5 ADR. Die Freistellung für leere Verpackungen, einschließlich IBC und Großverpackungen, die Stoffe/Zubereitungen der Klasse 2, 3,4.1,5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben gilt als erfüllt, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Es sei hier noch zu erwähnen, dass ein dichtes Verschließen nicht ausreichend im Sinne von geeigneten Maßnahmen darstellt, solange noch vorhandene Dämpfe weiterhin eine Gefahr darstellen können .

Wichtig für die Freistellung ist aber, dass an der Verpackungsaußenseite keine gefährlichen Rückstände mehr anhaften bzw. diese abgespült werden.

Weiter unterliegen leere ungereinigte Verpackungen nicht den Vorschriften des ADR, wenn in der Stoffliste des ADR in Spalte 6 die Sondervorschrift 592.

Variante 3 Der Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR hält fest: Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.“ Dazu zählen u.a. auch die Dichtheit, Verwendungsdauer, Kennzeichnung und Bezettelung usw.

Daraus ergibt sich, dass auch für Leergebinde eine Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch genommen werden kann, allerdings sind nach der 1000 Punkte-Tabelle in 1.1.3.6 ADR zwei Zuordnungen möglich, abhängig vom Inhalt, der vorher enthalten war. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffen der Beförderungskategorie 0 enthalten haben werden ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet. Alle anderen, also 1,2,3 und 4 werden der Beförderungskategorie 4 zugeordnet. In den Beförderungspapieren ist nach 5.4.1.1.6 LEERE VERPACKUNG MIT RÜCKSTÄNDEN VON ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, anzugeben. Hierbei muss Etikett des letzten Inhalts/UN-Nummern und GZ auf den Verpackungen belassen werden.

Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als:

LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8

Variante 4 Transport in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1 ADR: „Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist.“ Es handelt hierbei immer um einen kennzeichnungspflichtigen Transport, sodass zum Beispiel Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern erforderlich sind.

Variante 5 Seit der ADR 2015 gibt es auch die freiwillige Möglichkeit der Zuordnung zur UN-Nummer 3509. Abschnitt 2.1.5 ADR: „Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften für diese Eintragung entsprechen.“

Über die Sondervorschrift 663 nach Kapitel 3.3 werden dann weitere Details vorgegeben: Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recyling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden. Der Transport dieser Verpackungen zur Rekonditionierung, Wiederaufarbeitung und Wiederverwendung ist nicht nach UN 3509 gestattet.

UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (mit Rückständen von 3, 4.1), 9 (E)

ZUSAMMENFASSUNG

Das ADR definiert keinen eindeutige Restmengenangaben was „leere“ Gebinde bzw. restentleerte Gebinde noch an Gefahrenstoffen enthalten dürfen. Der Transport gem. den Varianten 2, 4 und 5 ist nicht immer praktikabel bzw. wirtschaftlich , daher ist der Transport von ungereinigten Leergebinden nach Variante 3 gem. Kap. 1.1.3.6 ADR durch Freistellung ohne Mengenbegrenzung zu bevorzugen. Die ungereinigten Leergebinde sind lediglich entsprechend der Ladegutsicherung zu sichern (Kanister können z.B. gemeinsam auf einer Palette foliert werden) und in den Beförderungspapieren entsprechenden zu anzugeben.

Zum Beispiel: LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8 5 IBC

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