CLP-Verordnung 2024/2865
CLP-Verordnung 2024/2865: Wichtige Änderungen und Übergangsfristen im Überblick
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/2865 am 20. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die umfassendste Revision der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) seit deren Einführung beschlossen. Die Änderungen sind am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und betreffen alle Unternehmen, die mit der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Gemische zu tun haben.
Hintergrund der Revision
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist ein zentraler Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit" der Europäischen Kommission und Teil des europäischen Green Deals. Ziel ist es, den Schutz von Gesundheit und Umwelt zu verbessern und die Kennzeichnung an die Globalisierung sowie neue Vertriebsformen wie den Online-Handel anzupassen.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
1. Neue Gefahrenklassen (seit April 2023)
Bereits mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden vier neue Gefahrenklassen eingeführt:
- Endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit (ED Human Health)
- Endokrine Disruptoren für die Umwelt (ED Environmental)
- PBT/vPvB-Stoffe: Persistent, Bioakkumulativ und Toxisch bzw. sehr Persistent und sehr Bioakkumulativ
- PMT/vPvM-Stoffe: Persistent, Mobil und Toxisch bzw. sehr Persistent und sehr Mobil
Diese Gefahrenklassen spiegeln aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über langfristige Umwelt- und Gesundheitsrisiken wider.
2. Neue Einstufungsregeln für MOCS
Stoffe mit mehreren Bestandteilen (Multi Constituent Organic Substances - MOCS) werden nun ebenso wie Gemische nach ihren Bestandteilen eingestuft. Pflanzliche MOCS bilden dabei eine Ausnahme bei der Umweltbewertung. Bei Stoffen mit CMR-, ED- oder PBT/vPvB-Eigenschaften dürfen abweichende Daten für den Gesamtstoff nicht berücksichtigt werden.
3. Präzisierte Kennzeichnungsvorschriften
Die Lesbarkeit von CLP-Etiketten wird durch konkrete Vorgaben deutlich verbessert:
Schriftmerkmale:
- Schwarze, serifenlose Schrift auf weißem Hintergrund
- Mindestschriftgröße definiert über die x-Höhe (abhängig von der Verpackungsgröße)
- Zeilenabstand von mindestens 120% der Schriftgröße
- Lesbarer Buchstabenabstand
Hinweis: Die Dimensionen der Piktogramme bleiben unverändert.
4. Digitale Kennzeichnung
Die Verordnung schafft erstmals einen rechtlichen Rahmen für digitale Etiketten. Bestimmte Kennzeichnungselemente können digital über QR-Codes bereitgestellt werden, wobei klare Voraussetzungen für die Nutzung gelten.
5. Flexible Verwendung von Faltetiketten
Faltetiketten dürfen nun vorbehaltlos eingesetzt werden. Die Verordnung regelt detailliert deren Gestaltung im Anhang I, Abschnitt 1.2.1.6. Auf der Außenseite müssen Lieferanteninformationen, Nennmenge und ein Hinweis auf weitere Informationen im Inneren des Etiketts angebracht werden.
6. Neue Regelungen für Werbung und Onlinehandel
Werbematerialien und Fernabsatzangebote unterliegen neuen Pflichten:
- Alle Kennzeichnungselemente müssen angegeben werden
- Irreführende Begriffe wie "umweltfreundlich" oder "natürlich" sind bei gefährlichen Stoffen verboten
- Im Online-Handel müssen alle Gefahrenhinweise klar ersichtlich sein
7. Kennzeichnung unverpackter Abgaben
Erstmals gibt es konkrete Anforderungen für die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die ohne Verpackung bereitgestellt werden (z.B. an Nachfüllstationen).
8. Verbesserte Aktualisierungspflichten
Bei Änderung der Einstufung eines Stoffes muss die Aktualisierung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Wird ein Produkt umbenannt oder erhält ein neues Etikett, besteht eine Meldepflicht bei den Giftinformationszentren.
Die entscheidenden Übergangsfristen
Die Umsetzung der Änderungen erfolgt gestaffelt, um Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben:
Neue Gefahrenklassen (ED, PBT, PMT)
| Produkt | Verpflichtende Anwendung | Abverkaufsfrist für Altbestände |
|---|---|---|
| Stoffe | ab 1. Mai 2025 | bis 1. November 2026 |
| Gemische | ab 1. Mai 2026 | bis 1. Mai 2028 |
Kennzeichnung und Werbung (Verordnung 2024/2865)
| Regelungsbereich | Umsetzungsfrist | Abverkaufsfrist |
|---|---|---|
| Werbematerialien | 1. Juli 2026 (18 Monate) | 1. Juli 2028 (42 Monate) |
| Etikettierung, digitale Kennzeichnung | 1. Januar 2027 (24 Monate) | 1. Januar 2029 (48 Monate) |
Wichtig: Produkte, die nach dem jeweiligen Geltungsbeginn erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen sofort die neuen Anforderungen erfüllen. Die Abverkaufsfristen gelten nur für Altbestände, die bereits vor dem Stichtag in die Lieferkette gelangt sind.
Praktische Handlungsempfehlungen
Kurzfristig (bis Mai 2025)
- Überprüfung aller Stoffe auf neue Gefahrenklassen (ED, PBT, PMT)
- Aktualisierung der Einstufungen bei betroffenen Stoffen
- Anpassung der Sicherheitsdatenblätter
Mittelfristig (bis Juli 2026)
- Überarbeitung sämtlicher Werbematerialien (Plakate, Flyer, Website-Inhalte)
- Integration von Signalwörtern, Piktogrammen und Gefahrenhinweisen in Werbung
- Schulung von Marketing-, Vertriebs- und Arbeitsschutzpersonal
Langfristig (bis Januar 2027)
- Neugestaltung aller Etiketten nach neuen Formatierungsregeln
- Implementierung digitaler Kennzeichnungslösungen (QR-Codes)
- Anpassung von IT-Systemen und Druckprozessen
- Entscheidung über Abverkauf oder Neuetikettierung bestehender Lagerbestände
Besondere Aufmerksamkeit erforderlich
REACH-Registranten
Bei Aktualisierungen von REACH-Dossiers müssen die neuen Gefahrenklassen ab 1. Mai 2025 berücksichtigt werden.
Meldepflicht Giftinformationszentren
Seit 1. Januar 2025 müssen alle Meldungen nach Artikel 45 CLP den Anforderungen nach Anhang VIII entsprechen. Die Übergangsfrist für Altmeldungen ist abgelaufen.
C&L-Verzeichnis
Hersteller und Importeure müssen die Einträge im Classification & Labelling Inventory regelmäßig aktualisieren. Die Identität der anmeldenden Unternehmen wird öffentlich sichtbar.
Ausblick: Weitere Änderungen in Diskussion
Die Europäische Kommission hat bereits einen weiteren Änderungsvorschlag vorgelegt („Omnibus-Verordnung"), der unter anderem eine Vereinfachung der Formatierungsregeln und eine Verschiebung einiger Fristen vorsieht. Die Verhandlungen im Rat und Parlament laufen derzeit. Bis zur Verabschiedung gelten die Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2024/2865.
Fazit
Die CLP-Revision stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, den Gesundheits- und Umweltschutz nachhaltig zu verbessern. Die gestaffelten Übergangsfristen ermöglichen eine schrittweise Umsetzung, jedoch sollten Unternehmen frühzeitig mit der Planung beginnen.
Besonders kritisch ist die Frist für Werbematerialien (Juli 2026), da hier oft umfangreiche Anpassungen erforderlich sind. Die längere Frist für Etikettierungen (Januar 2027) sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Umstellung kompletter Lieferketten und Lagerbestände intensive Vorbereitung erfordert.
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Quellen und weiterführende Informationen
- Verordnung (EU) 2024/2865 im Amtsblatt der EU
- REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
- Österreichischer REACH-&CLP-Helpdesk
- ECHA - Tabellarische Übersicht der Verpflichtungen
Hinweis: Dieser Blogbeitrag gibt den Stand vom Januar 2026 wieder. Aufgrund laufender Gesetzgebungsverfahren können sich Fristen und Anforderungen ändern. Prüfen Sie regelmäßig die aktuellen Entwicklungen.